Die Stadtverordnetenversammlung von Wildau legt neue Hebesätze fest und bleibt dabei unter der Orientierung der Finanzämter.
„Seit der Veröffentlichung des Hebesatzregisters für das Land Brandenburg hat die Grundsteuerreform für viel Aufmerksamkeit gesorgt und stellt sowohl die Verwaltung als auch die Bürger vor Herausforderungen. Auch in Wildau beschäftigt uns dieses Thema intensiv, da es weitreichende Auswirkungen auf Grundstückseigentümer und die kommunalen Finanzen hat“, erklärt Wildaus Bürgermeister Frank Nerlich.
Die Anpassung der Hebesätze geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zurück. Das Gericht hatte seinerzeit entschieden, dass die bisherigen Einheitswerte, die zur Berechnung der Grundsteuer genutzt wurden, veraltet und verfassungswidrig sind. Ziel der 2019 vom Bundestag beschlossenen Grundsteuerreform war es, eine verfassungskonforme Berechnung der Grundsteuer sicherzustellen. Das Berechnungsmodell, das in Brandenburg angewendet wird, basiert auf Faktoren wie Bodenrichtwert, Immobilienfläche, Nettokaltmiete und Alter des Hauses.
Für die Grundsteuer A, die Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen entrichten müssen, wurde der Hebesatz auf 290 festgesetzt. Bei der Grundsteuer B, die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken zahlen, liegt der Satz nun bei 295. Damit bleibt Wildau deutlich unter der Empfehlung des Landes Brandenburg, die für die Grundsteuer B 320 ansetzt, und berücksichtigt die Mehrbelastungen, insbesondere für private Grundstückseigentümer. Diese Senkung bedeutet jedoch auch Mindereinnahmen von rund 200.000 Euro gegenüber dem bisherigen Niveau.
Die Grundsteuer A in Wildau hat gegenwärtig lediglich ein Volumen von ca. 1.900 Euro. Dagegen beträgt die Grundsteuer B gegenwärtig rund 1,6 Millionen Euro und ist daher eine wichtige Einnahmequelle der Stadt. Diese weist zudem darauf hin, dass, wenn nicht bereits geschehen, Daueraufträge spätestens mit dem Erhalt des neuen Grundsteuerbescheids anzupassen sind. Im Vorfeld getätigte Einzahlungen werden mit der neuen Grundsteuer verrechnet.