Zahlungspflicht: Der Hebesatz bestimmt, um wie viel Prozent des Steuermessbetrags die Grundsteuer erhoben wird.
Die Abgabenbescheide zur Grundsteuerreform 2025 werden in Luckenwalde seit dem 5. Mai versendet. Der Steuermessbetrag ist dabei der entscheidende Faktor. Bei Fragen zum Steuermessbetrag ist ausschließlich das zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner.
Eigentümer sollten prüfen, ob der Messbetrag auf ihrem Abgabenbescheid der Stadt Luckenwalde mit dem Steuermessbetrag auf dem Bescheid des zuständigen Finanzamtes, welchen sie nach Abgabe ihrer Grundsteuererklärung erhalten haben, übereinstimmt. Die Stadt Luckenwalde ist nur für den Hebesatz zuständig.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 8. April 2025 sind folgende Hebesätze festgesetzt: Grundsteuer A: 668 von Hundert, Grundsteuer B: 400 von Hundert. Die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer A und Grundsteuer B für die Stadt liegen damit nicht über dem Niveau des Vorjahres. Der Abgabenbescheid setzt den Jahressteuer- und Abgabenbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember fest. Die bekannten Zahlungstermine verschieben sich in diesem Jahr und sind entsprechend dem Datum des Bescheides angepasst und ausgewiesen.
Die bisher getätigten Vorauszahlungen für 2025 sind hier nicht berücksichtigt, heißt es aus der Stadtverwaltung. Sollten Eigentümer für das Jahr 2025 bereits Vorauszahlungen geleistet haben, sind diese von ihnen bei Überweisungen mit den tatsächlich fälligen Beträgen selbstständig zu verrechnen. Auch die Anpassung eingerichteter Daueraufträge sollte nicht außer Acht gelassen werden. Für erteilte SEPA-Lastschriftmandate ergeben sich die Abbuchungen automatisch entsprechend der Fälligkeitstermine gemäß dem Abgabenbescheid. Die einmalig auftretende Mehrbelastung ist zu berücksichtigen. Die Abteilung Steuern (E-Mail: steuern@luckenwalde.de, Tel. 672 321) oder die Stadtkasse (E-Mail: stadtkasse@luckenwalde.de, Tel. 672 217) stehen bei auftretenden Fragen zur Seite.
Noch ein Hinweis
Die Grundsteuer muss grundsätzlich auch gezahlt werden, wenn Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt wurde. Sollten Eigentümer Rückfragen zur Bearbeitung ihres Einspruchs haben, wenden sie sich bitte direkt an das zuständige Finanzamt.