Anzeigepflichten in Potsdam: Was Betriebe im Gesundheitswesen wissen müssen
Wer in Potsdam selbstständig einen Gesundheitsberuf ausübt oder eine Einrichtung der Körper- und Schönheitspflege betreibt, muss bestimmte gesetzliche Anzeigepflichten beachten. Darauf weist die Medizinalaufsicht des Öffentlichen Gesundheitsdienstes der Landeshauptstadt Potsdam hin.
Anzeigepflichten für Gesundheitsberufe
Anzeigepflichten gelten unter anderem für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden, Hebammen sowie weitere Gesundheitsberufe. Auch Einrichtungen wie Kosmetik- und Nagelstudios, Fußpflege- und Massagepraxen, Tattoo- und Piercingstudios, Friseursalons und Barbershops müssen ihre Tätigkeit beziehungsweise Inbetriebnahme und Schließung unter bestimmten Voraussetzungen dem Gesundheitsamt anzeigen.
Die Meldungen dienen insbesondere dem Gesundheitsschutz und der Überwachung der hygienischen Anforderungen. Gerade Gründerinnen und Gründer sollten sich deshalb frühzeitig über die geltenden Vorgaben informieren.
„Mit verständlichen Informationen möchten wir den Betreiberinnen und Betreibern Orientierung geben und dazu beitragen, dass die erforderlichen Anzeigen rechtzeitig und vollständig erfolgen“, erklärt Andrea Dorschner von der Medizinalaufsicht der Landeshauptstadt Potsdam.
Weitere Informationen und die erforderlichen Formulare sind auf den Internetseiten der Landeshauptstadt Potsdam zu finden: www.potsdam.de/Medizinalaufsicht sowie www.potsdam.de/hygieneueberwachung. Zur Beantwortung von Fragen stehen die Mitarbeitenden der Medizinalaufsicht unter der Telefonnummer 0331 / 289-2363 oder -2364 zur Verfügung.






